§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Gewerbeverein Neckarsulm e. V.
und hat seinen Sitz in Neckarsulm.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), so wie der freiberuflich Tätigen des Ortes zwecks Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene und Unterstützung des Deutschen Gewerbeverbandes und des Landesverbandes.
Der Verein hat die Aufgabe
a ) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
b ) die Mitglieder über Fragen der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
c ) durch gemeinsame Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche
Angebot aufmerksam zu machen,
d ) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
e ) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen,
f ) durch Mitwirkung in den überörtlichen Organisationen der Gewerbe- und
Handelsvereine (Kreisverband, Landesverband und Deutscher
Gewerbeverband) zur Stärkung des selbstständigen Mittelstandes
beizutragen.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a ) Gewerbetreibende aller Art
b ) freiberuflich Schaffende
c ) Freunde des gewerblichen Mittelstandes.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuss.
Wird dieser abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a ) durch freiwilligen Austritt (3 Monat vor Ende des Geschäftsjahres) mittels
eingeschriebenen Briefes,
b ) durch Tod, Betriebe, die weiter geführt werden, müssen neu angemeldet
werden,
c ) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standesehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach
wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist.
Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung
der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Auf einstimmigen Beschluss des Ausschusses können Personen, die sich um
den Verein verdient gemacht haben, der Mitgliederversammlung zur Ernennung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei
allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe.

§ 8
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sollen so bemessen sein, dass die laufenden Verpflichtungen des Vereins und die Beiträge an die zentralen Verbände bestritten werden können. Der Beitrag kann in Raten oder ganzjährig entrichtet werden.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a ) der Vorstand
b ) der Ausschuss
c ) die Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die
Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen kann.
Im Einzelnen haben
a ) der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende den Verein zu
leiten und ihn gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie haben die
Mitgliederversammlung, Ausschuss- und Vorstandsitzungen zu leiten,
b ) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen und
gemeinschaftlich mit den Vorsitzenden die Korrespondenz zu erledigen,
c ) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen und für
das kommende Jahr einen Haushaltsplan zu unterbreiten. Die Jahresrechnung
ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu
prüfen.

§ 11
Der Ausschuss

Der Ausschuss umfasst außer dem 1. und 2. Vorsitzenden mindestens 5
Personen. Darüber hinaus dient als Richtschnur, dass nicht mehr als 10 % der
Mitglieder dem Ausschuss angehören sollen. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder soll auf die berufsmäßige Zusammensetzung geachtet werden. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschuss wählt aus der Reihe seiner Mitglieder den Schriftführer und den Kassier. Für Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührende Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung
vorbehalten ist.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Die Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehört insbesondere:
a) die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden und des Ausschusses
b) die Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss
angehören dürfen,
c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des Landesverbandes,
d) die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Vereinsbeiträge
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als
den Zwecken des Vereins
f) die Änderung der Vereinssatzung
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Vereinsversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.